AGB
1. Vertragsinhalt
Der Auftragnehmer führt des umseitig näher ausgeführten Detektei- oder Personenschutzauftrag im Rahmen des gesetzlich Zuläßigen durch. Soweit der Auftragnehmer beauftragt ist, die wirtschaftlichen Verhältniße eines Schuldners des Auftraggebers mit dem Ziel der Rückzahlung der Verbindlichkeit zu erkunden, ist der Auftragnehmer zur Einziehung von Forderung für den Auftraggeber oder Dritte weder berechtigt noch verpflichte. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden. Er entscheidet nach pflichtgemäßen Ermeßen, in welcher Weise der Auftrag Erfolg versprechend erledigt wird. Soweit absehbar ist, daß die Kosten einer Erfolg versprechenden Auftragsdurchführung außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen oder eine Kosten- oder Spesenvereinbarung wesentlich übersteigern (mehr als 25%), so ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, vor Anfall weiterer Kosten die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
Der Auftraggeber hat nach Erledigung des Auftrages einen Anspruch auf einen zusammenfaßenden mündlichen oder schriftlichen Abschlußbericht, der das Ergebnis der Leistungen des Auftragnehmers enthält. Zu einer schriftlichen Abfaßung von Zwischenberichten ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer ist zur Preisgabe der Identität von Vertrauens- und Informationspersonen nicht verpflichtet, wenn der Nachteil der Preisgabe der Identität den Vorteil der Kenntnis überwiegt.
2. Mitwirkung des Auftraggebers an der Auftragserfüllung
Es obliegt dem Auftraggeber, dem Auftragnehmer alle verfügbaren Informationen zu einer Erfolg versprechenden Erledigung der Angelegenheit zu erteilen und erforderlichenfalls die sich in seinem Besitze befindlichen Unterlagen auszuhändigen. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Obliegenheit, so kann er sich hinsichtlich etwaiger Mehrkosten für die Ermittlung von Informationen, die zwar dem Auftraggeber aber noch nicht dem Auftragnehmer bekannt waren, nicht auf eine mangelnde Erforderlichkeit berufen.
3. Datenschutz
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, daß entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Erheben, Speichern und Übermitteln personenbezogener Daten Dritter unter Umständen nur zuläßig ist, soweit es zur Wahrung berechtigter Intereßen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, daß schützwürdige Intereßen dieses Dritten an der Weitergabe, Verarbeitung oder Nutzung der Daten überwiegen. Darüber hinaus dürfen diese Daten nur für diejenigen Zwecke verwendet werden, für welche sie erhoben wurden sind. Die unbefugte Weitergabe oder Veröffentlichung dieser Daten kann als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt werden.
4. Honorar- und Kostenberechnung
Soweit keine Pauschalen vereinbart sind, berechnet der Auftragnehmer sein Honorar und die anfallenden Kosten ab Bürostätte einschließlich der Honorar und Kosten für Auftragsvorbereitungen, An- und Abfahrten, Auftragsabschlüße, Beratungen und Berichte. Ein Tageshonorar beinhaltet eine Tätigkeit von 8 Stunden pro Tag und Sachbearbeiter. Ein Stundenhonorar wird für jede angefangene Stunde in Ansatz gebracht. Die vereinbarten Honorare, Spesenpauschalen und Kosten sind spätestens mit Erstattung des Abschlußberichtes gegebenenfalls Zug um Zug gegen Herausgabe des schriftlichen Berichts zur Zahlung fällig, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
Der Auftragnehmer kann vor Durchführung des Auftrages verlangen, daß der Auftraggeber ihm einen angemeßenen Vorschuß auf die zu erwarteten Kosten und Honorar zahlt. Soweit eine Spesenpauschale vereinbart ist, ist diese mit Abschluß des Auftrages zur Zahlung fällig. Eine Anrechnung von Spesenpauschale auf Honorar erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart und auch nur dann, wenn das Honorar die Spesenpauschale übersteigt.
Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Auftrages, gleich aus welchem Grund, hat der Auftragnehmer Anspruch auf den Teil der vereinbarten Vergütung, der bis zur vorzeitigen Beendigung des Auftrages der erbrachten Leistung entspricht, mindestens aber auf das vereinbarte Grundhonorar. Soweit eine Spesenpauschale vereinbart ist, erfolgt im Falle der vorzeitigen Beendigung des Auftrages keine Erstattung. Soweit eine Spesenpauschale nicht vereinbart ist, hat der Auftragnehmer auch im Falle der vorzeitigen Beendigung des Auftrages Anspruch auf volle Erstattung der von ihm aufgewandten Kosten. Soweit der Auftraggeber nicht Verbraucher ist, verstehen sich Honorarvereinbarungen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Auftrages durch den Auftraggeber fällt ein etwaig vereinbartes Erfolgshonorar für den Auftragnehmer auch dann an, wenn der mit dem Auftrag bezweckte Erfolg infolge der Tätigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen eintritt. Es ist dabei ohne Belang, ob der Erfolg vor oder nach der vorzeitigen Beendigung des Auftrages eintritt, solange der Erfolgseintritt auf einer Leistung des Auftragnehmers beruht. Vereitelt der Auftraggeber den Eintritt der das Erfolgshonorar auslösenden Bedingungen, insbesondere durch Kündigung des Auftrages trotz zu erwartenden Erfolgseintritt, so gilt der Erfolg unbeschadet der Kündigung als eingetreten (§§158 ff. BGB).
5. Sorgfaltspflichten und Haftung
Der Auftragnehmer wird den Auftrag gewißenhaft und im Rahmen seiner Möglichkeiten erfüllen. Er haftet nicht für leichte Fahrläßigkeit. Soweit der Auftragnehmer sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen Dritter bedient, hat er diese sorgfältig auszuwählen. Der Auftragnehmer übernimmt darüber hinaus keine Haftung für Dritte. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, daß die Ermittlungsergebniße auch auf Auskünften oder Wahrnehmungen befragter Personen (Vertrauens- und Informationspersonen) beruhen können, deren Stichhaltigkeit sich mitunter nicht überprüfen läßt. Für die Gefahr, die durch die Verwendung von solchen Informationen entstehen kann, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
Bei der Durchführung von Personenschutzaufträgen wird keine Haftung für Leib, Leben oder Gesundheit des Auftraggebers bzw. durch den Auftrag begünstigter Dritter und auch keine Haftung für Sachschäden übernommen. Bei der Erstellung von Sicherheitskonzepten übernimmt der Auftragnehmer Gewährleistung für technische Ausrüstungsgegenstände, die Inhalt des Sicherheitskonzeptes sind, nur dann, wenn sie von ihm geliefert sind. Im Übrigen ist die Haftung auf die Tauglichkeit des Sicherheitskonzeptes beschränkt.
6. Kündigung des Vertrages
Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen oder auf eine noch nicht angefallene Vergütung begrenzen. Die entsprechende Willenserklärung bedarf der Schriftform. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Auftrages gelten hinsichtlich des Honorars, der Spesenpauschale und Kosten die unter 4. stehenden Ausführungen entsprechend.
Der Auftragnehmer kann den Auftrag nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich kündigen. Ein solcher wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere vor, wenn sich heraußtellt, daß der Auftraggeber unwahre Angaben zum Auftragsgegenstand oder zu seinem berechtigten Intereße gemacht hat, der Auftrag gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstößt, eine Intereßenkollision vorliegt oder der Auftraggeber trotz Mahnung seinen unter 2. erwähnten Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
7. Sonstiges
Der Auftragnehmer wir über Informationen, die ihm der Auftraggeber zur Durchführung des Auftrages erteilt hat, Stillschweigen bewahren, sofern dies nicht der Auftragserledigung zuwiderläuft.